29.04.2010 | Beendigung des Händlervertrags (Teil III)
So wird der Ausgleichsanspruch berechnet
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
Über die Höhe des Ausgleichsanspruchs gibt es die meisten Rechtsstreitigkeiten. Damit Sie Ihre Rechte kennen, erfahren Sie nachfolgend, wie der Ausgleichsanspruch in vier Schritten berechnet wird.
1. Schritt: Neu- und Mehrfachkundenumsatz ermitteln
Basis für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind die Umsätze, die der Händler mit Neukunden generiert hat, die zugleich Mehrfachkunden sind.
Beachten Sie: Nicht berücksichtigt werden die Umsätze aus dem GW-Handel und das Teilegeschäft im Rahmen des Service-Vertrags. Möglicherweise gibt es aber separate Händler-/Handelsvertreterverträge über den reinen Teileverkauf (ohne Reparatur). Diese können dann grundsätzlich gesondert ausgleichspflichtig sein.
Neukunden
Basis des Ausgleichsanspruchs sind nur Umsätze mit „Neukunden“, die der Händler weder vom Hersteller noch von einem Vorhändler übernommen hat. Altkunden, bei denen der Händler den Umsatz um mehr als 100 Prozent gesteigert hat, gelten als Neukunden.
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