01.06.2007 | Belegschaftsrabatte
Vorerst kein Wahlrecht bei der Berechnungsmethode
Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Waren oder Dienstleistungen aus seinem Sortiment kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen, ist dieser (geldwerte) Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der BFH hatte kürzlich entschieden, dass der geldwerte Vorteil dabei wahlweise nach § 8 Absatz 2 oder Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt werden kann (Urteil vom 5.9.2006, Az: VI R 41/02; Abruf-Nr. 062992;Ausgabe 11/2006, Seite 6). Das Bundesfinanzministerium will das Urteil jedoch nicht über den Einzelfall hinaus anwenden. Das heißt: Liegen die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 EStG vor, muss der geldwerte Vorteil danach ermittelt werden. (Schreiben vom 28.3.2007, Az: IV C 5 – S 2334/07/0011)(Abruf-Nr. 071380)