01.07.2010 | Betriebsausgaben
Beiträge für Risiko-LV sind keine Betriebsausgaben
Beiträge zu einer Risiko-Lebensversicherung auf das Leben eines Mitgesellschafters sind bei einer Personengesellschaft keine Betriebsausgaben. Dies gilt auch dann, wenn die Gesellschaft Versicherungsnehmer und für die Todesfallleistung bezugsberechtigt ist. Der Todesfall ist nach herrschender Meinung ein privates Risiko. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Berufsausübung selbst ein erhöhtes Risiko darstelle, entschied das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg im Fall einer Rechtsanwalts-GbR. Das FG liegt mit seiner Entscheidung auf einer Linie mit dem Bundesfinanzhof (BFH).
Wichtig: Umgekehrt gilt im Leistungsfall, dass die Todesfallleistung keine Betriebseinnahme bei der Gesellschaft ist. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH (Az: VIII R 4/10) anhängig.
(Urteil vom 13.7.2009, Az: 9 K 289/06)(Abruf-Nr. 101132)