01.06.2002 · Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Diebstahl bei Einbruch in Privatwohnung
| Verluste aus einem Diebstahl aus der Privatwohnung können als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass das gestohlene Geld zur Einkunftserzielung genutzt wurde oder zumindest dafür bestimmt war. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jetzt über einen Fall zu befinden, bei dem Einbrecher in der Privatwohnung des Unternehmers Bargeld gestohlen hatten. Das Geld sollte eigentlich am nächsten Tag auf das betriebliche Konto eingezahlt werden. Damit war es dazu bestimmt, dem Betrieb zu dienen, so der BFH. Der Unternehmer durfte den Verlust als Betriebsausgabe abziehen. |
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