29.10.2010 | Betriebsgebäude
Fotovoltaikanlagen sind selbstständig abschreibbar
Wenn Sie auf Werkstatt, Garagen oder anderen Betriebsgebäuden kürzlich Fotovoltaikanlagen haben installieren lassen bzw. sich mit dem Gedanken tragen, dies zu tun, dann ist eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 5.8.2010, Az: S 2190.1.1-1/3 St32; Abruf-Nr. 103030; für Sie von Interesse. Das Amt stellt klar, dass sowohl normale Aufdachanlagen als auch dachintegrierte Fotovoltaikanlagen selbstständige - vom Gebäude losgelöste - bewegliche Wirtschaftsgüter sind. Die Aufwendungen sind damit dem Gewerbebetrieb „Stromerzeugung“ zuzurechnen und auf 20 Jahre abzuschreiben. Die Folgen dieser Einstufung sind:
- Die Kosten sind schneller abschreibbar als über die normale Abschreibung von Betriebsgebäuden (33 Jahre).
- Sie können dafür zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag nach
§ 7g Einkommensteuergesetz (EStG) und die degressive Abschreibung nach § 7 Absatz 2 EStG in Anspruch nehmen.
Wichtig: Nicht zur Fotovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört die Dachkonstruktion. Diese Aufwendungen wirken sich daher nur über die Abschreibung für Gebäude steuermindernd aus.
Praxishinweis: Die genannten Grundsätze gelten nach dem Wortlaut der Verfügung eins zu eins auch für die Abschreibung der Kosten von Blockheizkraftwerken, die Wärme und Strom erzeugen. |