29.04.2010 | BFH ändert seine Rechtsprechung
Garantiezusage eines Kfz-Händlers im „Kombinationsmodell“ umsatzsteuerpflichtig
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei von der Hardt & Partner, Münster
Angesichts der Überschrift wird sich mancher Leser verwundert die Augen reiben: Hat der Bundesfinanzhof (BFH) nicht vor sieben Jahren entschieden, dass die Garantiezusage im „Kombinationsmodell“ eine eigenständige umsatzsteuerfreie Leistung ist? Ja, hat er.
Aber jetzt sieht der BFH die Sache anders: Die Garantiezusage eines Kfz-Händlers, durch die der Käufer gegen Entgelt nach seiner Wahl
- einen Reparaturanspruch gegenüber dem Verkäufer hat oder
- Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten gegen den Versicherer,
ist umsatzsteuerpflichtig (Urteil vom 10.2.2010, Az: XI R 49/07; Abruf-Nr. 101104).
Kombinationsmodell: Prämie insgesamt steuerpflichtig
Dem aktuellen BFH-Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Urteilsfall
Der Inhaber einer Reparaturwerkstatt mit Kfz-Handel bot beim Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen den Käufern den Abschluss einer Garantievereinbarung an, die er bei der CG Car-Garantie rückversicherte. Der Händler gab dem Käufer in den zugrunde liegenden Garantiebedingungen B 196 eine Garantie für die Funktionsfähigkeit bestimmter Bauteile für die vereinbarte Laufzeit mit folgenden Bedingungen:
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