· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Entgeltliche Garantiezusagen im Kfz-Handel umsatzsteuerlich richtig behandeln
von StB, Dipl.-Finw. (FH) Marco Fuß und RAin Mutlu Bernkopf, Geschäftsführer und Mitarbeiterin der ZfU Steuerberatungsgesellschaft mbH, Münster
| Verunsichert sind derzeit viele Kfz-Händler bei der Frage, wie Garantiezusagen gegen ein gesondert berechnetes Entgelt umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Auslöser dafür ist ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2018, das die Garantiezusage als umsatzsteuerfreie, aber ggf. versicherungssteuerpflichtige Versicherungsleistung eingestuft hat. Entscheidend für die umsatzsteuerliche Behandlung ist, was der Kunde aufgrund der jeweiligen Garantiezusage verlangen kann. Lesen Sie daher, was wann gilt. |
Unterschiedliche Urteile zu unterschiedlichen Sachverhalten
Im BFH-Fall aus dem Jahr 2018 handelte es sich bei der entgeltlichen Garantiezusage um eine eigenständige Leistung ‒ losgelöst von der Fahrzeuglieferung. Inhalt der Garantie war ausschließlich die Leistung von Kostenersatz durch den Garantiegeber (BFH, Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17, Abruf-Nr. 207154).
Daher unterscheidet sich der Fall von den bisherigen BFH-Urteilen, bei denen dem Käufer im Garantiefall ein Wahlrecht zwischen Sachleistung/Reparatur durch den Händler oder eine Geldleistung gegenüber dem Versicherer (sog. Kombinationsmodelle) eingeräumt wurde. Der 2018 entschiedene Fall unterscheidet sich aber auch im Wesentlichen von dem BFH-Urteil aus dem Jahr 2010, welches durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt war (BFH, Urteil vom 10.02.2010, Az. XI R 49/07, Abruf-Nr. 101104).
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