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  • 31.01.2011 | BFH hat Zweifel und fragt beim EuGH nach

    Muss die USt-IdNr. des Erwerbers buchmäßig nachgewiesen werden?

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zunehmend Zweifel, ob die von der deutschen Finanzverwaltung geforderten Nachweise für die Umsatzsteuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen mit dem (vorrangigen) Europäischen Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.  

     

    EuGH soll drei Fragen vorab klären

    Er hat deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) drei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dabei geht es insbesondere um den buchmäßigen Nachweis (§ 17c Absatz 1 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung) der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Erwerbers (Beschluss vom 10.11.2010, Az: XI R 11/09; Abruf-Nr. 104294):  

     

    1. Darf die deutsche Finanzverwaltung unter Berücksichtigung des vorrangigen Mehrwertsteuerrechts der EU die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung versagen, nur weil der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. des Erwerbers nicht buchmäßig nachgewiesen hat?

     

    2. Spielt es dabei eine Rolle, wenn der Erwerber in einem Drittstaat außerhalb der EU ansässig ist, in der EU nicht registriert ist und keine USt-IdNr. hat, die gelieferte Ware aber an einen anderen Unternehmer in der EU weiterverkauft hat und die gelieferte Ware im Rahmen eines Reihengeschäfts von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der EU versendet worden ist?

     

    3. Liegt für den liefernden Unternehmer gegebenenfalls deswegen keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor, weil er nicht belegen kann, dass sein Kunde im Bestimmungsland eine Steuererklärung über einen dort steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb abgegeben hat?