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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Reihengeschäfte: Das neue BMF-Schreiben und seine Auswirkungen für die Praxis (Teil 2)

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    | Bereits zum 01.01.2020 ist durch die „Quick Fixes“ die Umsatzbesteuerung von Reihengeschäften umfassend neu geregelt worden. Knackpunkt in der Praxis: § 3 Abs. 6a UStG und die Frage, wie die Zuordnung der Warenbewegung zu erfolgen hat. Dazu hat sich nun ‒ mehr als drei Jahre nach der Gesetzesänderung ‒ erstmals das BMF in seinem Schreiben vom 25.04.2023 positioniert. ASR wirft mit Ihnen einen Blick in das neue BMF-Schreiben: Teil 2 stellt die Auswirkungen der Neuregelung auf Transport- und Abholfall sowie inbesondere auf den neuen Zwischenhändler vor. |

    So gehen Sie im Transportfall vor

    Wird der Gegenstand der Lieferung durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Warenbewegung seiner Lieferung zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG, Abschn. 3.14 Abs. 8 S. 1 UStAE n. F.).

     

    • Beispiel

    NL1, NL2 und NL3 sind niederländische Kfz-Händler. NL3 bestellt ein Fahrzeug bei NL2. NL2 bestellt das Fahrzeug bei NL1. NL1 wiederum bestellt das Fahrzeug seinerseits beim deutschen Hersteller D. Alle Beteiligten treten unter den USt-IdNrn. ihrer Länder auf. Vereinbarungsgemäß muss D das Fahrzeug dem NL3 in Amsterdam übergeben.

     

    Lösung: Bei diesem Reihengeschäft werden nacheinander drei Lieferungen ausgeführt: D → NL1, NL1 → NL2, NL2 → NL3. Die Warenbewegung ist der Lieferung D → NL 1 zuzuordnen (§ 3 Abs. 6a S. 2 UStG). Die Lieferung des D ist damit die bewegte Lieferung. Sie gilt dort als ausgeführt, wo der Transport beginnt (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG, Abschn. 3.14 Abs. 5 S. 2 UStAE n. F.), also in Deutschland.

    Die Lieferung ist in Deutschland steuerbar und nach den §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG steuerfrei. Die Lieferungen NL1 → NL2 und NL2 → NL3 sind ruhende nachfolgende Lieferungen (§ 3 Abs. 7 S. 2 Nr. 2 UStG, Abschn. 3.14 Abs. 5 S. 3 UStAE n. F.) und als solche dort steuerbar, wo die Warenbewegung endet (Abschn. 3.14 Abs. 6 u. 8 UStAE n. F.), also in den Niederlanden.