02.10.2008 | BGH stärkt die Rechte von Vertragshändlern
Teilerückkauf nach Händlervertragsende bei sich anschließendem Service-Vertrag
von Rechtsanwalt Dr. Jonathan Ruff, Osborne Clarke Köln
Vertragshändler, die nach der Beendigung des Händlervertrags mit dem selben Hersteller einen Service-Vertrag schließen, können dennoch einen Anspruch auf Rückkauf fabrikneuer Ersatzteile gegen den Hersteller haben. Das ist die Quintessenz einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der zugrunde liegende Fall
Eine Klausel im Händlervertrag verpflichtete den Hersteller, nach Beendigung des Vertrags den Lagerbestand an fabrikneuen Ersatzteilen vom Händler zurückzukaufen. Streit entzündete sich zwischen dem Händler und Hersteller an der Frage, ob die Klausel auch gilt, wenn der Händler im unmittelbaren Anschluss an die Händlervertragsbeendigung einen Werkstattvertrag mit dem Hersteller schließt.
Das Landgericht sprach dem Händler den Rückkaufanspruch in erster Instanz zu. Anderer Meinung war das Berufungsgericht. Der BGH wiederum schloss sich der Auffassung der ersten Instanz an (Urteil vom 18.6.2008, Az: VIII ZR 154/06; Abruf-Nr. 082496).
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