04.01.2011 | Bilanz
Abschreibung nach Einlage ins Betriebsvermögen
Wurde ein Wirtschaftsgut im Privatvermögen zur Erzielung von Überschusseinkünften eingesetzt (typischer Fall ist die privat vermietete Immobilie) und wird es später in ein Betriebsvermögen eingelegt, gelten hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) besondere Regeln.
Wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 17.3.2010, Az: X R 34/09; Abruf-Nr. 102429, Auto Steuern Recht Ausgabe 9/2010, Seite 2) in einem Schreiben an die Finanzverwaltung umgesetzt (Schreiben vom 24.10.2010, Az: IV C 3 - S 2190/09/10007; Abruf-Nr. 103709). Für die AfA-Bemessungsgrundlage ist demnach zu unterscheiden:
- Die Immobilie wurde innerhalb von drei Jahren ab Anschaffung/Herstellung ins Betriebsvermögen eingelegt: Bemessungsgrundlage für die AfA sind wie bislang die Anschaffungs-/Herstellungskosten (AHK) der normalen AfA, der außerplanmäßigen AfA und der Sonder-AfA, die auf den Zeitraum zwischen Anschaffung/Herstellung und Einlage entfallen. Die AfA ist auch dann anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut nicht zur Einkunftserzielung genutzt wurde.
- Die Immobilie wurde nach Ablauf von drei Jahren ab Anschaffung/Herstellung eingelegt. Dann gilt:
- Ist der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage höher als die ursprünglichen AHK, ist AfA-Bemessungsgrundlage der Teilwert abzüglich bereits vorgenommener AfA, und nicht, wie das BMF bislang vorgeschrieben hat, die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten.
- Liegt der Teilwert im Zeitpunkt der Einlage unter den AHK, ist die AfA von den fortgeführten AHK vorzunehmen.
- Liegt der Teilwert unter den fortgeführten AHK, ist die Abschreibung vom ungeminderten Teilwert vorzunehmen.
Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 1 | ID 141198