01.05.2002 · Fachbeitrag · Bilanz
Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht
| Kleinere und mittlere Betriebe dürfen auch dann eine Ansparrücklage bilden, wenn sie gar nicht die Absicht haben, in neue bewegliche Wirtschaftsgüter zu investieren. Das hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden: Das Gesetz fordere nicht, dass eine echte Investitionsabsicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden müsse. Durch den Gewinnaufschlag von sechs Prozent sei ein ausreichender Ausgleich für Fälle ohne tatsächliche Investitionsabsicht geschaffen. (Urteil vom 12.12.2001, Az: XI R 13/00) (Abruf-Nr. 020400) |
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