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  • 01.07.2010 | Bilanz

    Bilanzänderung bei nachträglich ergangenem Urteil?

    Eine beim Finanzamt eingereichte Steuerbilanz, die einen unrichtigen Bilanzansatz enthält, darf mit Zustimmung des Finanzamts nachträglich geändert werden, wenn die Steuerbescheide für das betreffende Wirtschaftsjahr noch nicht bestandskräftig waren, zum Beispiel wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung. Als „unrichtig“ gilt bislang nur eine Steuerbilanz, die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprochen hat. Ist eine Bilanzierungsfrage bei Erstellung der Bilanz nicht abschließend durch die Rechtsprechung geklärt, so ist nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) jeder vom Unternehmer gewählte Bilanzansatz, der der Sorgfalt eines Kaufmanns entsprach, als „richtig“ anzusehen. Folge: Stellt sich erst später aufgrund eines Urteils heraus, dass der Bilanzansatz tatsächlich falsch war, ist weder das Finanzamt noch der Unternehmer zu einer nachträglichen Bilanzberichtigung berechtigt bzw. verpflichtet. Diese Bindung will der I. Senat des BFH jetzt aufgeben. Er hat die Sache dem Großen Senat des BFH vorgelegt. Nach Auffassung des I. Senats soll das Finanzamt bei der späteren Überprüfung einer Steuerbilanz auf die dann geltende objektive Rechtslage abstellen.  

    Unser Tipp: Legen Sie mit Hinweis auf die Vorlage an den Großen Senat Einspruch ein, wenn das Finanzamt ein für Sie positives Urteil nicht im Rahmen einer Bilanzberichtigung berücksichtigen will, obwohl der entsprechende Bescheid noch unter Vorbehalt der Nachprüfung steht. (Urteil vom 7.4.2010, Az: I R 77/08)(Abruf-Nr. 101590)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 4 | ID 136725