31.01.2011 | Bilanz
Händler dürfen Rückstellung für Leasing-Rückläufer bilden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass ein Kfz-Händler eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Rücknahme von Leasing-Fahrzeugen bilden darf. Damit dürfte der Nichtanwendungserlass, den das Bundesfinanzministerium nach der ersten BFH-Entscheidung herausgegeben hat, bald der Vergangenheit angehören. Denn die Erfahrung zeigt: Entscheidet der BFH den gleichen Sachverhalt ein zweites Mal in einer bestimmten Richtung, gibt die Finanzverwaltung ihren Widerstand auf.
Hintergrund: Auf die erste BFH-Entscheidung (Urteil vom 11.10.2007, Az: IV R 52/04; Abruf-Nr. 080356; ASR Ausgabe 3/2008, Seite 5), hatte die Finanzverwaltung mit einem Nichtanwendungserlass reagiert (Schreiben vom 12.8.2009, Az: IV C 6 - S 2137/09/100003; Abruf-Nr. 092789; ASR Ausgabe 9/2009, Seite 1). Kurz nach Veröffentlichung des Erlasses hat das Finanzgericht Münster einem Kfz-Händler die Bildung einer Verbindlichkeit für Rückkaufverpflichtungen ausdrücklich gewährt (Urteil vom 25.8.2009, Az: 9 K 4142/04 K; Abruf-Nr. 093352; ASR Ausgabe11/2009, Seite 5). Die Revision der Finanzverwaltung gegen dieses Urteil hat jetzt der BFH als unbegründet zurückgewiesen (Urteil vom 17.11.2010, Az: I R 83/09; Abruf-Nr. 110093).
Praxishinweis: Zur Berechnung der Verbindlichkeit ist der Kaufpreis aus der Veräußerung des Fahrzeugs an die Leasinggesellschaft aufzuteilen: Ein Teil entfällt auf das Fahrzeug, der andere Teil auf die Rückkaufverpflichtung. Die Verbindlichkeit ist solange zu passivieren, bis die Rückkaufverpflichtung in Anspruch genommen wird oder wegfällt. Wie Sie die Verbindlichkeit für Ihre Rückkaufverpflichtungen ermitteln, lesen Sie in ASR Ausgabe 3/2008, Seite 5. |