01.10.2007 | Bilanz
Lebensversicherung ist kein Betriebsvermögen
Versicherungen auf das Leben oder den Tod eines (Mit-)Unternehmers oder nahen Angehörigen sind wegen des Aufteilungs- und Abzugsverbots (§ 12 Einkommensteuergesetz) selbst dann privat veranlasst, wenn sie der Absicherung betrieblicher Kredite dienen. In einem Fall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte eine KG zum Grundstückserwerb Darlehen aufgenommen. Diese sollten durch die Ablaufleistung aus Lebensversicherungen getilgt werden. Die KG als Versicherungsnehmerin hatte die Versicherungen auf das Leben der Kinder ihrer Kommanditisten abgeschlossen (Urteil vom 11.12.2006, Az: VIII B 5/06; Abruf-Nr. 071857). Umkehrschluss: Ist die versicherte Person dagegen eine fremde dritte Person, sind die Beiträge als Betriebsausgabe abziehbar (BFH, Urteil vom 14.3.1996, Az: IV R 14/95).