25.07.2008 | Bilanz
Rückstellungen für „Buy-back-Verpflichtung“
Ein Leser fragt: „Auf welcher Basis berechnet ein Daimler-Händler die Rückstellung für Leasingverträge mit Buy-back-Verpflichtung? Schließlich vermittelt er das Grundgeschäft nur und verkauft das Fahrzeug nicht, sodass er keinen „Bruttoertrag“ aus dem Verkaufsgeschäft hat.“
Unsere Antwort: Die Provision, die der Daimler-Händler oder ein sonstiger Vermittler im Großkunden- oder Flottengeschäft erhält, entspricht dem Bruttoertrag beim Verkaufsgeschäft. Sie können auch hier die Grundsätze für die erstmalige Bilanzierung anwenden, die Herr Dr. Ammenwerth in der Ausgabe 3/2008 (Seite 7) aufgestellt hat.
Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120663