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  • 25.07.2008 | Bilanz

    Rückstellungen für „Buy-back-Verpflichtung“

    Ein Leser fragt: „Auf welcher Basis berechnet ein Daimler-Händler die Rückstellung für Leasingverträge mit Buy-back-Verpflichtung? Schließlich vermittelt er das Grundgeschäft nur und verkauft das Fahrzeug nicht, sodass er keinen „Bruttoertrag“ aus dem Verkaufsgeschäft hat.“ 

    Unsere Antwort: Die Provision, die der Daimler-Händler oder ein sonstiger Vermittler im Großkunden- oder Flottengeschäft erhält, entspricht dem Bruttoertrag beim Verkaufsgeschäft. Sie können auch hier die Grundsätze für die erstmalige Bilanzierung anwenden, die Herr Dr. Ammenwerth in der Ausgabe 3/2008 (Seite 7) aufgestellt hat. 

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 1 | ID 120663