24.04.2009 | Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Neue Bilanzierungsregelungen in Kraft
von WP/StB Dr. Johannes A. Huber und StB Dr. Simone Jäck, ATG Allgäuer Treuhand GmbH, Kempten
Nach langem Hin und Her ist das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) in Kraft getreten. Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf (Ausgabe 11/2008, Seite 15 bis 19) haben sich noch verschiedene Änderungen ergeben. Außerdem ist jetzt klar, wann welche Neuregelungen zeitlich anwendbar sind, und welche Übergangsregelungen es gibt.
Beachten Sie: Die endgültige Gesetzesfassung können Sie auf unserer Homepage (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 091331 herunterladen.
Abweichungen vom Regierungsentwurf
Bei folgenden Bilanzpositionen haben sich noch Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf ergeben. Die Änderungen betreffen sicherlich nur wenige Autohäuser. Der Vollständigkeit halber stellen wir sie aber im Überblick dar.
Übersicht Änderungen gegenüber Regierungsentwurf
| Abweichung vom Regierungsentwurf | Praktische Bedeutung |
Immaterielle Vermögens- gegenstände des Anlagevermögens | Statt des bisher vorgesehenen Aktivierungsgebots für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände gilt ein Aktivierungswahlrecht für die Entwicklungskosten. | Eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz kann vermieden werden, wenn das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen wird. Andererseits eröffnet das Wahlrecht neuen bilanzpolitischen Spielraum. |
Latente Steuern | Für den Ansatz latenter Steuern auf der Aktivseite besteht nunmehr ein Wahlrecht. Eine Saldierung aktiver und passiver latenter Steuern bleibt entgegen dem Gesetzentwurf möglich. | Bilanzpolitische Spielräume |
Zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente | Die verpflichtende Bewertung zum Zeitwert wird nicht | Ein Ansatz der Wertpapiere |
Beachten Sie: Einen Überblick über sämtliche Neuregelungen hinsichtlich Bilanzansatz und -bewertung finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im Online-Service unter „Checklisten/Arbeitshilfen“ - Stichwort „Bilanz“.
Zeitliche Anwendung der Neuregelungen
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