01.02.2007 | BMF bestätigt positives BFH-Urteil
Preisnachlässe für Vermittlungsgeschäfte umsatzsteuerlich geltend machen
Kfz-Händler, die Neuwagen für den Hersteller vermitteln und einen Teil ihrer Provision als Zugeständnis an den Käufer weiterreichen, können die Umsatzsteuer auf diese anteilige Provision entsprechend mindern. Das haben wir in Ausgabe 10/2006 auf Seite 5 bis 6 aus dem „Reisebüro-Urteil“ des Bundesfinanzhofs (BFH) geschlossen.
BMF bestätigt unsere Auffassung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) bestätigt nun erfreulicherweise unsere Auffassung auf der ganzen Linie und stellt dabei folgende Punkte klar (Schreiben vom 8.12.2006, Az: IV A 5 – S 7200 – 86/06; Abruf-Nr. 070196):
- Der Kfz-Händler hat im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung die vom Hersteller erhaltene Provision um den Betrag der weitergereichten Provision zu mindern.
- Unbeachtlich ist es, ob dem Händler laut Händlervertrag untersagt ist, die Provision weiterzureichen.
- Die Rechnung an den Hersteller bzw. die Gutschrift für die Vermittlung muss nicht korrigiert werden.
- Die Rechnung des Herstellers an den Abnehmer muss ebenfalls nicht korrigiert werden.
- Soweit der Käufer zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, muss er seine Vorsteuer entsprechend korrigieren.
Wann kann der Preisnachlass nicht geltend gemacht werden?
Die weitergeleitete Provision kann nicht Umsatzsteuer mindernd geltend gemacht werden, wenn die Lieferung des Pkw vom Hersteller an den Kunden umsatzsteuerfrei wäre. Das ist aber nur bei einer Ausfuhr- bzw. innergemeinschaftlichen Lieferung vorstellbar.
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