· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Differenz- oder Regelbesteuerung: So üben Sie Ihr Wahlrecht richtig aus
von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund
| Viele Kfz-Händler wissen es nicht: Selbst wenn ein Gebrauchtwagen- geschäft die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt, sind Sie nicht dazu verpflichtet, diese auch anzuwenden. Sie können die Differenzbesteuerung einfach „abwählen“. Wann der Verzicht für Sie sinnvoll ist und wie Sie im Einzelfall konkret vorgehen müssen, zeigt ASR. |
Das hat es mit der Differenzbesteuerung auf sich
Eigentlich unterliegen alle Umsätze ‒ und damit auch die Umsätze von Autohäusern ‒ der „normalen“ Umsatzsteuer, der sog. Regelbesteuerung.
Die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) stellt hierzu eine Ausnahme dar. Das Ziel: Wettbewerbsnachteile von Kfz-Händlern beim An- und Verkauf von Gebrauchtwagen vermeiden. Denn während Wiederverkäufe von privat an privat nicht mit der Umsatzsteuer belastet werden, müssten Sie als gewerblicher Kfz-Händler die Verkäufe eigentlich voll versteuern ‒ und zwar auch dann, wenn der Sie das Fahrzeug von privat ‒ und damit ohne Vorsteuerabzug ‒ erworben haben. Die Differenzbesteuerung beschränkt die Besteuerung zum Vorteil der gewerbsmäßigen Händler auf die Marge, d. h. auf die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis.
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