30.03.2009 | BMF-Schreiben
Zuzahlungen der Mitarbeiter
bei Dienstwagen gehen nicht verloren
Leistet ein Mitarbeiter Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten seines Dienstwagens, gehen ihm die Zahlungen künftig nicht mehr verloren, wenn der geldwerte Vorteil nach der „Ein-Prozent-Regelung“ im Zahlungsjahr geringer ist, als die Zuzahlung.
Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
Darf ein Mitarbeiter mit seinem Dienstwagen auch privat fahren, muss er den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern. Leistet er eine Zuzahlung zum Kaufpreis, mindert die Zuzahlung den nach der „Ein-Prozent-Regelung“ ermittelten geldwerten Vorteil, bislang allerdings nur im Jahr der Zahlung. „Überhänge“ konnten nicht übertragen werden. Das führte dazu, dass Teile der Zuzahlung steuerlich verloren gingen (R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 Satz 3 Lohnsteuer-Richtlinien [LStR]).
Im Jahr 2007 hat der Bundesfinanzhof (BFH) aber entschieden, dass der Arbeitnehmer die Zuzahlung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen kann, gleichmäßig verteilt auf die Jahre, in denen er den Dienstwagen voraussichtlich nutzen wird (Urteil vom 18.10.2007, Az: VI R 59/06; Abruf-Nr. 073875; Ausgabe 5/2008, Seite 1).
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt erklärt, dass es das BFH-Urteil nicht anwenden will, es im Ergebnis aber trotzdem umgesetzt werden soll (Schreiben vom 6.2.2009, Az: IV C 5 - S 2334/08/10003; Abruf-Nr. 090592). Zuzahlungen des Arbeitnehmers können daher künftig auch über das Jahr der Zahlung hinaus mit dem geldwerten Vorteil verrechnet werden.
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