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  • 01.02.2005 | Buchhaltung und Jahresabschluss

    So prüfen Sie die Gebührenrechnung Ihres Steuerberaters – Teil II

    „Verdient mein Steuerberater, was er abrechnet?“ In der Januar-Ausgabe haben wir Sie mit den Grundsätzen der Honorarberechnung des Steuerberaters vertraut gemacht und die Gebührenermittlung für Erstellung der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer-Erklärung erläutert. In dieser Ausgabe erfahren Sie, was Ihr Steuerberater  

    • für die Finanzbuchhaltung,
    • für die Lohnbuchhaltung,
    • und für den Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung [GuV]) an Gebühren verlangen darf.

    Finanzbuchhaltung

    Für die Erstellung der Finanzbuchhaltung (Fibu) sieht § 33 Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV) differenzierte Regelungen mit unterschiedlich hohen Gebührensätzen vor.  

     

    Tätigkeit  

    Gebühr  

    Buchführung einschließlich Kontieren der Belege  

    2/10 bis 12/10  

    Kontieren der Belege  

    1/10 bis 6/10  

    Buchführung nach vom Mandanten kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen  

    1/10 bis 6/10  

    Buchführung nach vom Mandanten erstellten Eingaben für die EDV und nach beim Mandanten eingesetzten EDV-Programmen des Steuerberaters  

    1/20 bis 10/20  

    Überwachung der Buchhaltung des Mandanten  

    1/10 bis 6/10  

     

     

    Die Höhe des Rahmensatzes richtet sich vor allem nach der Zahl der Konten, insbesondere Kontokorrentkonten, der Zahl der Buchungen, dem Verhältnis von Wiederholungsbuchungen für gleichartige Geschäftsvorfälle zu Einzelbuchungen, dem Schwierigkeitsgrad der Kontierung sowie dem Zustand der Aufzeichnungen und Belege.