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  • 24.04.2009 | Bundesarbeitsgericht hat entschieden

    Freiwilligkeitsvorbehalt
    bei Sonderzuwendungen zulässig

    Freiwilligkeitsvorbehalte bei Sonderzahlungen sind uneingeschränkt zulässig. Das ist die Kernaussage eines Urteils des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30.7.2008, Az: 10 AZR 606/07; Abruf-Nr. 082690).  

     

    Arbeitgeber kann Rechtsanspruch ausschließen

    Das BAG stellte klar, dass der Arbeitgeber den Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten kann, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Ein derartiger Freiwilligkeitsvorbehalt ist nicht nach § 308 Nummer 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam.  

     

    Formulierung des Freiwilligkeitsvorbehalts entscheidend

    Das gilt aber nur, wenn auf die Freiwilligkeit klar und verständlich hingewiesen wurde (Transparenzgebot des § 307 BGB). Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Arbeitgebers (§ 305c Absatz 2 BGB). Im Urteilsfall enthielt der Arbeitsvertrag folgende Regelung:  

     

    „Der Arbeitnehmer erhält eine Weihnachtsgratifikation. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Wird sie gewährt, stellt sie eine freiwillige, stets widerrufbare Leistung des Arbeitgebers dar“.