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  • 01.01.2008 | Bundesfinanzhof klärt wichtige Frage

    Schuldner der Umsatzsteuer beim Verkauf sicherungsübereigneter Fahrzeuge

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Finanziert ein Kfz-Händler seine Fahrzeugeinkäufe mit Krediten, so erhält die finanzierende Bank die fraglichen Fahrzeuge regelmäßig zur Sicherung übereignet. Gerät der Händler später in Zahlungsschwierigkeiten, wird das Kreditinstitut von seiner Verwertungsmöglichkeit zeitnah Gebrauch machen. Das wirft umsatzsteuerliche Fragen auf. Eine wichtige, bislang offene Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt geklärt. 

    Wer schuldet die Umsatzsteuer?

    Fraglich war bislang die Umsatzbesteuerung, wenn die Bank Fahrzeuge vor Insolvenzeröffnung zur Verwertung in Besitz nimmt, die Verwertung selbst aber erst nach der Insolvenzeröffnung erfolgt.  

     

    Dazu der BFH: Auch in diesen Fällen vollziehe sich ein sogenannter „Doppelumsatz“ – also vom Fahrzeughändler an die Bank sowie anschließend von dieser an den Fahrzeugkäufer – und hinsichtlich des ersten Umsatzes komme es nicht zu einer Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf die Bank (Beschluss vom 19.7.2007, Az: V B 222/06; Abruf-Nr. 073156). 

    1. Schritt: Die Sicherungsübereignung

    Lässt sich die Bank im Zuge einer Kreditfinanzierung das fragliche Fahrzeug zur Sicherung übereignen, begründet dieser Eigentumsübergang noch keine umsatzsteuerliche Lieferung. 

     

    Beispiel

    Kfz-Händler H lässt seine Fahrzeugeinkäufe über die B-Bank finanzieren. Zur Sicherung der Kredite lässt sich B dabei die jeweiligen Fahrzeuge sicherungsübereignen.