· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorkosten als Entgeltminderung oder sonstige Leistung: Drei Fragen aus der Autohaus-Praxis
von Sören Hoss, Steuerberater und Umsatzsteuer-Experte, Ludwigsburg
| Im Jahr 2022 hatte sich der BFH in zwei Verfahren mit der Frage befasst, ob es sich bei Vorkosten umsatzsteuerlich um eine Entgeltminderung oder eine gesondert zu beurteilende sonstige Leistung handelt. Die Umsetzung der BFH-Rechtsprechung hat auch Auswirkung auf den Alltag in Autohäusern. Denn die in beiden BFH-Verfahren relevante Frage, stellt sich in allen Fällen der Kostenweitergabe. Um diese Fälle rechtssicher würdigen zu können, beantwortet ASR drei Fragen aus der Praxis. |
Wann die BFH-Urteile im Autohaus relevant sind
Die beiden BFH-Urteile (BFH, Urteil vom 13.09.2022, Az. XI R 8/20, Abruf-Nr. 232948 und Urteil vom 11.10.2022, Az. XI R 12/20, Abruf-Nr. 233310) kommen im Autohaus immer dann zur Anwendung, wenn Sie ein Fahrzeug von einem Lieferanten einkaufen, der als umsatzsteuerlicher Unternehmer zu qualifizieren ist. Fallen bei Ihnen nun ‒ vor dem Weiterverkauf ‒ Kosten für die Aufbereitung des angekauften Fahrzeugs an, ist die Frage, ob es sich dabei um eine eigenständige Leistung (sonstige Leistung) Ihres Autohauses handelt oder ob der Kostenabzug bzw. die Verrechnung zu einer Entgeltminderung beim Fahrzeugkauf führt. Entsprechende Leistungen Ihres Autohauses können z. B. die Reinigung der Karosserie, die Kontrolle der Betriebsbereitschaft, die Qualitätssicherung oder der Austausch von Teilen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen (u. a. Belüftung, Abgasanlage etc.) sein.
1. Entgeltminderung oder sonstige Leistung?
Frage: Wie lassen sich Entgeltminderung und sonstige Leistung am einfachsten voneinander abgrenzen? Gibt es eine Faustregel?
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