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  • 30.01.2009 | Checkliste: Ausfuhrlieferung

    Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
    in Länder außerhalb der EU sichern

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Dr. von der Hardt
    & Partner, Münster

    In Ausgabe 1/2009 auf Seite 8 bis 11 und in dieser Ausgabe auf Seite 7 bis 9 haben Sie erfahren, welche Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhr in Drittländer bestehen. Nachfolgend erhalten Sie Checklisten, mit deren Hilfe Sie prüfen können, ob all diese Voraussetzungen bei einer konkreten Lieferung in ein Drittland erfüllt sind.  

    Allgemeine Prüfschritte

    Unabhängig davon, ob es sich bei der Ausfuhrlieferung um einen Beförderungsfall oder einen Versendungsfall handelt, müssen Sie die Identität des Abnehmers und die Rechnungsangaben prüfen.  

     

    Checkliste Allgemeine Prüfschritte

    NaN. Identität des Abnehmers laut Kaufvertrag feststellen

     

    a) Käufer ist eine natürliche Person
    • Ausweis vorlegen lassen und fotokopieren

     

    b) Käufer ist eine Gesellschaft
    • Aktuellen Handelregisterauszug vorlegen lassen
    • Prüfen, ob der Handelnde im Handelsregisterauszug
    als Geschäftsführer eingetragen ist
    • Ausweis des Handelnden vorlegen lassen; Fotokopie
    anfertigen

     

    c) Ein Dritter handelt für den Käufer
    • Identifizierung des Dritten durch Vorlage und Kopie eines Ausweises
    • Schriftliche Einzelvollmacht des Dritten nachweisen und vom Abnehmer schriftlich bestätigen lassen (zum Beispiel per Fax)

    2. Rechnungsangaben prüfen  

    • Hinweis auf steuerfreie Ausfuhrlieferung
    • Genaue Angabe des Liefergegenstands

    Nachweis der Ausfuhr

    Durch Belege müssen Sie nachweisen, dass das verkaufte Fahrzeug tatsächlich ins Drittland verbracht wurde. Dabei ist zu unterscheiden, ob  

    • Sie das Fahrzeug befördern oder der Abnehmer oder
    • das Fahrzeug zum Beispiel durch einen Spediteur/Frachtführer versendet wird.

     

    Checkliste durchzuführende Arbeiten in Beförderungsfällen

    • Ausfuhrbestätigung durch die Abgangszollstelle einholen, wenn keine ATLAS-Ausfuhr.

     

    • Bei „ATLAS-Ausfuhr“: PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ oder Druckversion mit Dienststempelabdruck und Unterschrift beschaffen.

     

    • Beim gemeinschaftlichen bzw. gemeinsamen Versandverfahren (Ausfuhren nach Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein):
    • Ausfuhrbestätigung durch die Abgangszollstelle einholen oder
    • Abfertigungsbestätigung der Abgangszollstelle in Verbindung mit einer Eingangsbescheinigung der Bestimmungszollstelle im Drittlandsgebiet einholen.
    • Bei „ATLAS-Ausfuhr“: PDF-Dokument „Ausgangsvermerk“ besorgen, wenn das Ausfuhrverfahren von der deutschen Abgangsstelle beendet wurde.

     

    • Fahrzeug gelangt auf eigener Achse ins Drittland
    • Ausfuhrkennzeichen und internationalen Zulassungsschein besorgen, ansonsten wird Ausfuhrbestätigung nicht erteilt.
    • Alternativ: Ausfuhr durch Belege des Einfuhrstaats mit amtlicher Übersetzung nachweisen, zum Beispiel durch eine Bescheinigung über die Zulassung, die Einfuhrbesteuerung oder Verzollung. Wenn Abnehmer mit Wohnort im Inland, Einfuhr ins Drittland immer durch Belege des Drittlands nachweisen (zum Beispiel Bescheinigung über Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung).

     

    • Beförderungen in den Freihafen
    • Empfangsbestätigung des Abnehmers mit Datum und Unterschrift einholen.
    • Der Buchnachweis muss Angaben zur Unternehmereigenschaft des Abnehmers und zum unternehmerischen Erwerbszweck enthalten. Im Zweifel Angaben vom Abnehmer bestätigen lassen.

    Checkliste durchzuführende Arbeiten bei Versendungsfällen

    • Frachtbrief oder weiße Spediteurbescheinigung besorgen.
    • Bei CMR-Frachtbrief: Empfang durch Kunden im Feld 24 bestätigen lassen.
    • Wenn nicht möglich: Belege wie bei Beförderung einholen.

    Wichtig: Liegen (noch) nicht sämtliche Belege vor, sollten Sie den Kaufpreis (zunächst) um 19 Prozent Kaution erhöhen. Achten Sie darauf, dass der Kunde die Kaution auch tatsächlich zahlt. Schecks dürfen nicht angenommen werden. Erst wenn der Kunde alle Belege eingereicht hat, dürfen Sie ihm die Kaution zurückerstatten.