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  • Checkliste Im-und Export

    Kfz-Handel in Drittländer

    Beim Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen an ausländische Kunden, die in einem „Drittland“ wie zum Beispiel der Schweiz leben, sind zahlreiche Umsatzsteuer-Regeln zu beachten. Das gleiche gilt bei Reparaturleistungen und Verkäufen über den Ladentisch.

    Erläuterungen

    Exporte in Drittländer sind nach § 4 Nummer 1a in Verbindung mit § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei. Um in den Genuss der Umsatzsteuerfreiheit zu gelangen, muss der Kfz-Händler jedoch durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den „Gegenstand der Lieferung“ (Kfz oder Zubehör) ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat. Dabei ergeben sich Unterschiede, wenn der Kfz-Händler bzw. eine von ihm beauftragte Spedition die Ware ausführt oder wenn der Kunde die Ware abholt. Die Unterschiede im Einzelnen:

    Ausfuhr durch Kfz-Händler

    Der Händler führt die Ware als Lieferer selbst aus, wenn er die Ware mit dem eigenen Fahrzeug transportiert (= Beförderung) oder durch einen selbstständigen Beauftragten (Spedition, Bahn etc.) zum Kunden befördern lässt (= Versendung). Dann ist der Ausfuhrnachweis relativ leicht zu erbringen. Maßgebend ist der Nachweis, dass die Ware von ihm ins Drittland befördert oder versendet worden ist. Dabei ist es völlig egal, ob der Abnehmer Ausländer, Unternehmer oder Privatperson ist und für welche Zwecke er den Gegenstand erwirbt. Selbst wenn der Abnehmer einen Wohnort im Inland hat, kann die Steuerfreiheit für die Ausfuhrlieferung in Anspruch genommen werden.

    Ausfuhr durch den Kunden

    Wenn der Kunde die Ware ins Drittland mitnimmt (Abholfälle), ist die Steuerbefreiung daran gebunden, dass der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung ein ausländischer Abnehmer ist. Ausländische Abnehmer sind Privatpersonen oder Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder ihren Sitz im Ausland haben. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.

    Abhollieferungen von Zubehörteilen

    Die Ausfuhr von Zubehörteilen und anderen Gegenständen, die zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind (zum Beispiel Lacke, Autopflegemittel, Ersatzteile) ist dann steuerfrei, wenn der Kunde Unternehmer ist und das Beförderungsmittel, für das die Teile erworben werden, unternehmerisch genutzt wird.

    Der Nachweis der unternehmerischen Nutzung beim Kunden bereitet hier allerdings größere Probleme als bei der vom Händler durchgeführten Lieferung. Beim Buchnachweis muss nämlich zusätzlich die unternehmerische Nutzung des Ausrüstungsgegenstands nachgewiesen werden. Das geschieht durch Aufzeichnung

    • des Gewerbezweigs oder Berufs des Kunden und
    • des Verwendungszwecks des Beförderungsmittels.

    Wichtig: Ohne diese Aufzeichnungen wird der Fiskus bei einer Außenprüfung solche Geschäftsvorfälle versteuern! Er unterstellt in diesen Fällen beim Empfänger eine private Nutzung der Zubehörteile.

    Werklieferung oder Werkleistung

    Eine Werklieferung liegt bei Reparaturen vor, wenn der Materialanteil mehr als 50 Prozent des Rechnungsbetrags ausmacht (Beispiel: Einbau eines Austauschmotors für 4.000 Euro, davon entfallen 2.500 Euro auf den Austauschmotor, 1.500 Euro auf die Lohnkosten).

    Eine Werkleistung liegt bei Kfz-Reparaturen oder anderen Aufträgen (zum Beispiel Inspektionen) vor, wenn der Materialanteil nicht mehr als 50 Prozent des Rechnungsbetrags ausmacht und die verwendeten Ersatzteile nur „Nebenstoffe” sind (Bremsflüssigkeit, Öl etc.).

    Beleg- und Buchnachweis

    Der Lieferer ist verpflichtet, die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nachzuweisen. Diese Nachweispflicht erstreckt sich jeweils auf einen belegmäßigen und auf einen buchmäßigen Nachweis:

    Besonderheit: Ausfuhr von Kfz mit eigener Antriebskraft

    Wird ein Kfz an einen ausländischen Abnehmer geliefert und gelangt es mit eigener Antriebskraft in das Ausland, so wird eine steuerfreie Ausfuhrlieferung grundsätzlich nur dann angenommen, wenn für das Kfz ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt und ein Ausfuhrkennzeichen ausgegeben worden ist.

    Nur in diesem Fall erteilen die Grenzzollstellen die Bestätigung der Ausfuhr. Die Ausfuhrbestätigung soll Angaben über den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp, die Fahrgestellnummer und die Nummer des Ausfuhrkennzeichens enthalten.

    Erfolgt die Ausfuhr mit anderen Kennzeichen, kann die Ausfuhr nur durch Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung oder Zulassung im Einfuhrland nachgewiesen werden. Den Belegen ist eine amtliche Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen.


    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 12/2002, Seite 8

    Quelle: Ausgabe 12 / 2002 | Seite 8 | ID 101100