01.10.2005 | Diebstahl durch Mitarbeiter
Rechtssicher kündigen bei „Verdacht“!
Mit dem Siegeszug der Internet-Auktionshäuser nimmt der Diebstahl durch Mitarbeiter in Autohäusern zu. Denn die Internet-Börsen ermöglichen einen weitgehend anonymen Handel mit Ersatzteilen. Dem Autohaus-Inhaber stellt sich die Frage, ob bzw. wie er sich rechtssicher von Arbeitnehmern trennen kann, die im Verdacht stehen, eine Straftat begangen zu haben. Wir zeigen Ihnen die Möglichkeiten und sagen, worauf Sie achten müssen.
Einfach: Kündigung wegen erwiesener Straftaten
Bei nachgewiesenen Straftaten der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis ist die Auffassung der Gerichte eindeutig: Straftaten gegen den Arbeitgeber, zum Beispiel Eigentumsdelikte oder Körperverletzung, rechtfertigen die außerordentliche Kündigung. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist konsequent: Selbst der Diebstahl geringwertiger Güter, etwa eines Lippenstifts für 4,50 Euro, dreier Kiwis für 1,50 Euro oder zweier gebratener Fischstücke, die nach Schließung der Kantine übrig geblieben waren, berechtigten in den Urteilsfällen zur außerordentlichen fristlosen Kündigung.
Außerhalb des Arbeitsverhältnisses begangene Straftaten rechtfertigen eine Kündigung nur, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis in Ihrem Autohaus auswirken. So rechtfertigen zum Beispiel erhebliche und häufige Straßenverkehrsdelikte eines Kraftfahrers oder Vermögensdelikte eines Angestellten in einer Vertrauensstellung, beispielsweise eines Kassierers, eine außerordentliche Kündigung.
Beachten Sie: In solchen Fällen ist eine Kündigung nur wirksam, wenn Ihnen nicht mehr zugemutet werden kann, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. In erster Linie rechtfertigt hier der Vertrauensverlust die Kündigung, auf den Verlust materieller Werte kommt es weniger an.
Schwieriger: Verdachtskündigungen
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