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  • 31.03.2008 | Dienstreisen

    Reisezeiten sind meist keine Arbeitszeit

    Sind Dienstreisezeiten entgelt- oder arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit zu werten?  

     

    Die Antwort des Bundesarbeitsgerichts ...

    Die Antwort darauf und auf weitere praxisrelevante Fragestellungen zur vergütungs- und arbeitszeitrechtlichen Bewertung von Dienstreisen gibt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im Einzelnen gilt demnach (Urteil vom 11.7.2006, Az: 9 AZR 519/05; Abruf-Nr. 071779): 

     

    • Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zu einem Ort fahren muss, an dem ein Dienstgeschäft zu erledigen ist. Keine Rolle spielt dabei, ob er die Dienstreise von seiner Wohnung oder vom Sitz des Arbeitgebers aus antritt. Eine Dienstreise besteht typischerweise aus Hin- und Rückreisezeiten, Zeiten der Wahrnehmung des Dienstgeschäfts und Wartezeiten am Ort der Erledigung.

     

    • Steht dem Arbeitnehmer frei, wie er die Dienstreisezeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel nutzt, handelt es sich nicht um Arbeitszeit. Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Hin- und Rückfahrzeiten auf seinem Gleitzeitkonto gutgeschrieben werden.

     

    • Reine Wegezeiten, die dem Arbeitnehmer durch die Beschränkung auf ein öffentliches Verkehrsmittel lediglich ein Freizeitopfer abverlangen, sind keine Arbeitszeit. Trotz des Bezugs zur Arbeitsleistung sind Wegezeiten Ruhezeiten im arbeitsrechtlichen Sinn. Der Arbeitnehmer kann im Beförderungsmittel auch private Angelegenheiten erledigen, dösen, schlafen oder Speisen und Getränke einnehmen.