01.08.2005 | Einheitskleidung im Autohaus
In bestimmten Fällen lohnsteuerfrei
Tragen Arbeitnehmer im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers einheitliche Kleidung, bleibt die Überlassung der Kleidung an die Arbeitnehmer steuerfrei. Zu diesem Ergebniss kommt das Finanzgericht (FG) Berlin in zwei aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 22.2.2005, Az: 7 K 4311/03 und 7 K 4312/03; Abruf-Nr. 051438 und 051439). Beide Verfahren sind in der Revision vor dem Bundesfinanzhof (Az: VI R 21/05 und VI R 22/05).
Sachverhalt
Den Arbeitnehmern wurden mehrere Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden, Halstücher und Krawatten kostenlos zur Verfügung gestellt, auf denen kein Firmenlogo angebracht war. Die Arbeitnehmer mussten auf Grund einer Betriebsvereinbarung diese Kleidung während der Arbeitszeit in ordentlichem und sauberem Zustand tragen. Ziel: Ein einheitliches und ansprechendes Erscheinungsbild gegenüber Dritten und eine höhere Firmenbindung der Arbeitnehmer.
Ansicht der Finanzverwaltung
Steuerfrei ist die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung typischerBerufskleidung (§ 3 Nummer 31 Einkommensteuergesetz, R 20 Absatz 1 Lohnsteuer-Richtlinien). Dazu zählt Arbeitsschutzkleidung und Kleidung, die uniformartig oder mit dem Firmenlogo gekennzeichnet ist. Beides war im Urteilsfall nicht gegeben. Da die Arbeitnehmer außerdem die Kleidung nicht auf eigene Kosten beschaffen mussten, nahm das Finanzamt einen geldwerten Vorteil an.
Entscheidung des FG Berlin
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