01.06.2007 | Einkaufsfinanzierung
Dauerschuldzinsen bei Vorführwagen?
Eine Leserin hat folgende Frage gestellt: „Wir hatten eine steuerliche Außenprüfung. Der Prüfer untersuchte insbesondere die im Kfz-Gewerbe üblichen Einkaufsfinanzierungen von Neu-, Gebraucht- und Vorführwagen. Zum Streitpunkt wurden in unserem Fall die Dauerschuldzinsen von einzelfinanzierten Vorführwagen, die sich länger als zwölf Monate im Anlagevermögen befinden. Diese Vorführwagen werden irgendwann – das kann auch nach Ablauf von 15 Monaten sein – ins Umlaufvermögen übernommen und veräußert.
Der Prüfer meint, die Schuldzinsen für die Finanzierung der Vorführwagen seien unabhängig davon zur Hälfte dem Gewerbeertrag als Dauerschuldzinsen hinzuzurechnen, ob sich die Vorführwagen im Anlage- oder im Umlaufvermögen befinden. Hat er Recht?“
Wann liegen Dauerschulden vor?
Dauerschulden liegen vor, wenn das Darlehen wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb bzw. mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängt oder wegen der langen Laufzeit (mehr als ein Jahr) nicht nur vorübergehend der Stärkung des Betriebskapitals dient (§ 8 Nummer 1 Gewerbesteuergesetz).
Dagegen sind Schulden, die zum laufenden Geschäftsverkehr gehören, in der Regel keine Dauerschulden. Bei solchen Schulden darf aus einer Laufzeit von mehr als einem Jahr nicht auf das Vorliegen einer Dauerschuld geschlossen werden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 19.8.1998, Az: XI R 9/97; BStBl 1999 II, 33).
Finanzierung des laufenden Geschäftsverkehrs
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