01.06.2005 | Elektronische Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldung
Verpflichtung wackelt!
Seit 1. Januar 2005 müssen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen grundsätzlich elektronisch übermittelt werden (§ 41a Absatz 1 Sätze 2 und 3 Einkommensteuergesetz, § 18 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz). Für bis zum 31. März 2005 endende Anmeldezeiträume war es noch möglich, ohne Zustimmung des Finanzamts die (Vor-) anmeldung in herkömmlicher Form abzugeben. Für nach dem 1. April 2005 endende Anmeldezeiträume sollte die Papierform nur noch in genehmigten Härtefällen zulässig sein.
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen setzt Pflicht aus
Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat jetzt allerdings die Pflicht zur elektronischen Abgabe ausgesetzt (Erlass vom 7.4.2005, Az: S 0061 – 65 – V1; Abruf-Nr. 051117). Es sei zweifelhaft, ob die gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Abgabe aufrecht erhalten werden könne.
Grund: Die Abgabe von Lohnsteuer-Anmeldungen in Papierform kann nicht sanktioniert werden, weil auch die Papierform eine rechtsgültige Anmeldung im Sinne von § 150 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ist. Es ist daher beabsichtigt, eine Änderung des § 150 AO zu betreiben. Bis es soweit ist, sollen Lohnsteuer-Anmeldungen ohne Sanktion wieder in Papierform zulässig sein.
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