01.09.2006 | Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes
Wann gilt noch der „alte“ Steuersatz?
Die Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 16 auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007 ist beschlossene Sache („Haushaltsbegleitgesetz 2006“, Abruf-Nr. 061776). Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent bleibt unverändert. Lesen Sie nachfolgend, welche Leistungen noch zum „alten“ Steuersatz abgerechnet werden können.
Gelten die selben Grundsätze wie 1998?
Grundsätzlich gelten die selben Grundsätze wie bei der letzten Erhöhung am 1. April 1998. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein damaliges Schreiben zu Zweifelsfragen und Vereinfachungsregelungen im Zusammenhang mit der Erhöhung jetzt entsprechend überarbeitet (Schreiben vom 11.8.2006, Az: IV A 5 – S 7210 – 23/06; Abruf-Nr. 062406).
Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Der höhere Steuersatz gilt für alle Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden (§ 27 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Entscheidend ist also nicht der Zeitpunkt der Bestellung, sondern wann die Leistung erbracht wird. Dabei ist zwischen Lieferungen, Werklieferungen und sonstigen Leistungen zu unterscheiden.
Lieferungen
Bei Lieferungen ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Käufer die Verfügungsmacht über den Liefergegenstand verschafft wird. Insbesondere bei hochpreisigen Investitionsgütern wie Fahrzeugen kommt es also darauf an, dass sie bis zum 31. Dezember 2006 geliefert sind.
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