28.08.2009 | EU- und Drittlandslieferungen
Händlerfreundliche Urteile zum Buch- und Belegnachweis bei Exporten
von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster
Mit gleich drei Urteilen, die auf einen Schlag am 5. August veröffentlicht wurden, hat der Bundesfinanzhof (BFH) Fragen zum Buch- und Belegnachweis bei Exporten zugunsten des Kfz-Handels geklärt. Der BFH wies dabei unter anderem Vorgaben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zum Nachweis von Abholvollmachten und zu den Anforderungen an den CMR-Frachtbrief als Versendungsbeleg zurück.
Beachten Sie: Die Checkliste „Kfz-Handel über die Grenzen“ haben wir in „myIWW“ (www.iww.de) im Online-Service unter „Checklisten/Arbeitshilfen“ - Stichwort „Im- und Export“ aktualisiert.
Buch- und Belegnachweis als Beweismittel
Der Beleg- und Buchnachweis ist auch bei Ausfuhrlieferungen keine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung, so der BFH. Die Vorschriften in § 6 Absatz 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) und §§ 8 bis 17 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) regeln lediglich, dass und wie der Nachweis einer Ausfuhrlieferung zu führen ist (Urteil vom 28.5.2009, Az: V R 23/08; Abruf-Nr. 092613). Mit dieser Entscheidung überträgt der BFH seine Rechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen auf Ausfuhrlieferungen (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 59/03, Urteil vom 8.11.2007, Az: V R 71/05 und Az: V R 72/05; Abruf-Nr. 081048 und 081049).
Steuerfreiheit auch ohne Beleg-/Buchnachweis?
Kommt der Händler den Nachweispflichten nach UStG und UStDV nicht vollständig nach, ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht vorliegen. Steht aber objektiv, zum Beispiel aufgrund von Ermittlungen des Finanzamts oder Finanzgerichts bzw. durch Auskünfte ausländischer Behörden fest, dass die objektiven Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind, muss sie gewährt werden (Urteil vom 6.12.2007, Az: V R 59/03; Abruf-Nr. 080412; Urteil vom 8.11.2007, Az: V R 71/05; Abruf-Nr. 081048; Urteil vom 8.11.2007, Az: V R 72/05; Abruf-Nr. 081049; Urteil vom 28.5.2009, Az: V R 23/08; Abruf-Nr. 092613).
Gesetzlich geforderte Belege reichen aus
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