01.02.2006 | „Fernabsatzverträge“
Diese Regeln sollten Sie kennen!
Fernabsatzverträge unterliegen besonderen gesetzlichen Regeln. Viele Händler wissen aber gar nicht, wann sie Fernabsatzgeschäfte abschließen. Der folgende Beitrag soll darüber Klarheit verschaffen.
Welche Verträge zählen zum „Fernabsatz“?
„Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt“ (§ 312b Bürgerliches Gesetzbuch).
Als Fernkommunikationsmittel gelten insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Das heißt: Nicht nur im Internet abgeschlossene Verträge sind Fernabsatzverträge. „Fernabsatzverdächtig“ sind alle Geschäfte, bei denen der Kunde bei Vertragsschluss nicht persönlich erschienen ist.
Folgen der Einordnung als Fernabsatzvertrag
Warum ist die Einordnung eines Geschäfts als Fernabsatzgeschäft von Bedeutung? Bei einem Verkauf an einen Verbraucher ist die Rechtsfolge ein vierzehntägiges Rückgaberecht. Anders als zum Beispiel bei der Finanzierung beginnt diese Frist nicht bereits mit Vertragsschluss, sondern erst mit Empfang der Ware zu laufen. Der Kunde soll die Möglichkeit haben, die Ware zu prüfen, wenn er sie in Händen hält.
01.02.2006 |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig