30.10.2008 | FG Münster schießt quer
„Junggesellenregelung“ zur privaten
Mitbenutzung mehrerer Pkw in Gefahr
Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster könnte eine der wenigen steuerzahlerfreundlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen in sich zusammenfallen lassen. Nach Ansicht des FG muss ein Unternehmer, der mehrere Fahrzeuge im Betriebsvermögen hat und diese parallel auch privat nutzt, alle Fahrzeuge nach der „Ein-Prozent-Regelung“ versteuern.
Hintergrund
Gehören bei einem Einzelunternehmen mehrere Kfz zum Betriebsvermögen und werden alle vom Unternehmer oder von Personen, die zu seiner Privatsphäre gehören, für Privatfahrten genutzt, muss der Unternehmer den Nutzungswert aller Fahrzeuge monatlich mit einem Prozent des Listenpreises versteuern. Das soll nicht gelten, wenn der Unternehmer glaubhaft machen kann, dass er die Fahrzeuge allein privat nutzt. In diesem Fall soll er nur das Fahrzeug mit dem höchsten Listenpreis der „Ein-Prozent-Regelung“ unterwerfen müssen („Junggesellenregelung“). So die Anweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) an die Finanzämter (Schreiben vom 21.1.2002, Az: VI A 6 – S 2177 – 1/02, Rz. 9; Abruf-Nr. 020237).
Die Entscheidung des FG Münster
Nach Ansicht des FG Münster gibt die gesetzliche Regelung in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz keinen Raum für eine solche steuerzahlerfreundliche Verwaltungsanweisung (Urteil vom 29.4.2008, Az: 6 K 2405/07 E,U; Abruf-Nr. 083098).
Konsequenz für die Praxis
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