01.06.2007 | FG Rheinland-Pfalz zur Bemessungsgrundlage
So vermeiden Sie Umsatzsteuerbei der Überlassung von Arbeitskleidung
Dass Kfz-Händler Mitarbeitern Arbeitskleidung überlassen, ist mitt-lerweile üblich. Wie Sie die Umsatzsteuer auf die Überlassung der Kleidung möglichst gering halten, lesen Sie im folgenden Beitrag.
Wann ist die Überlassung nicht umsatzsteuerbar?
Die Überlassung der Kleidung ist nicht umsatzsteuerbar, wenn sie
- unentgeltlich erfolgt und
- es sich um typische Berufskleidung – insbesondere Arbeitsschutzkleidung – handelt, deren private Nutzung nahezu ausgeschlossen ist (R 12 Absatz 4 Nummer 4 Umsatzsteuer-Richtlinien).
Der „Blaumann“ gilt zum Beispiel als „typische Berufskleidung“. Anders ist es bei der Kleidung für Verkaufspersonal und Mitarbeiter an der Rezeption. Bei diesen kann eine Umsatzsteuerpflicht nicht umgangen werden.
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig