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  • 01.02.2006 | Garantieversicherung

    Vertragliche Leistungsausschlüsse unwirksam

    Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat mehrere Klauseln zum Leistungsausschluss eines Garantievertrags (Leistungsumfang „1 Plus Z 100“) als unwirksam beurteilt. Die Garantieversicherung muss zahlen, obwohl der GW-Käufer keine der im Garantievertrag vereinbarten Wartungsvorschriften eingehalten hatte. Der Käufer war etwa vier Monate, nachdem er den GW inklusive Garantieversicherung gekauft hatte, mit einem Motorschaden liegen geblieben. Die Instandsetzungskosten wurden auf 4.300 Euro geschätzt. Diese Kosten muss die Versicherung übernehmen. Grund: Sämtliche Klauseln in den Garantiebedingungen, auf die die Versicherung ihre Leistungsablehnung stützte, wurden als unwirksam beurteilt. Kein Gehör fand auch der Einwand, der Schaden beruhe auf einem Eigenverschulden des Käufers, weil er das Motoröl nicht bzw. nicht korrekt gewechselt habe. Laut Auskunft der reparierenden Werkstatt hatte der Motorschaden mit dem Ölstand nichts zu tun. (Urteil vom 15.10.2004, Az: 20 S 109/04, DAR 2005, 688)  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 3 | ID 85602