01.12.2006 | Gemischt genutzte Gebäude
EuGH: Kostenverteilung auf zehn Jahre
Betreiben Sie Ihren Betrieb in einem zum Teil privat genutzten Gebäude, dürfen Sie die Vorsteuer aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten des gesamten Gebäudes – inklusive privat genutzter Räume – geltend machen. Im Gegenzug müssen Sie für die Privatnutzung Umsatzsteuer zahlen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2003 entschieden (Urteil vom 8.5.2003, Rs. C-269/00; Abruf-Nr. 030777).
Viele Unternehmer nutzten dieses Urteil. Sie machten die volle Vorsteuer geltend und setzten die Privatnutzung nur mit 1/50 der auf die Privaträume anfallenden Anschaffungskosten des Gebäudes an (entspricht der anteiligen Gebäudeabschreibung). Im Ergebnis war das ein unverzinsliches Darlehen über 50 Jahre. Der EuGH hat jetzt einen Strich durch diese Rechnung gemacht und der deutschen Finanzverwaltung Recht gegeben: Die Privatnutzung muss pro Jahr mit 1/10 der auf die Privatnutzung entfallenden Anschaffungskosten angesetzt werden (Urteil vom 14.9.2006, Rs. C-72/05; Abruf-Nr. 062975).
Auswirkungen in der Praxis
Das führt dazu, dass Sie die auf die Privaträume entfallende Vorsteuer zwar immer noch zur Finanzierung nutzen können – allerdings nicht mehr für einen Zeitraum von 50 Jahren, sondern nur für zehn. Außerdem kann sich die Erhöhung des Umsatzsteuersatzes negativ auswirken. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
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