01.05.2007 | Geschäftskorrespondenz
Noch mehr Pflichtangaben für E-Mails!
In der März-Ausgabe (Seiten 4 bis 5) haben wir Ihnen neue Regeln vorgestellt, die Sie seit Januar 2007 bei der Gestaltung von E-Mails berücksichtigen müssen. Seit 1. März macht das neue Telemediengesetz (TMG) nochmals strengere Vorgaben. Stellen Sie Ihre E-Mail-Korrespondenz schnellstens darauf um, sonst kann es teuer werden – diverse Abmahnvereine sitzen schon in den Startlöchern.
Welche Angaben sind zu machen?
Die Kernaussage des § 6 Abs. 2 TMG lautet:
Bei kommerzieller Kommunikation via elektronischer Post darf weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden. |
Absender und kommerzieller Charakter der Nachricht
Im Bezug auf die richtige Bezeichnung des Absenders machen Sie in der Praxis wohl kaum Fehler. Schwieriger wird es im Bezug auf das Verschleiern des kommerziellen Charakters der Nachricht.
Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet werden, dass der Empfänger vor dem Lesen des eigentlichen Inhalts der E-Mail keine oder irreführende Informationen über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.
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