01.07.2005 | Gesellschafter-Fremdfinanzierung
Bei Finanzierung durch Gesellschafter Gefahr einer vGA beachten!
Kaum eine Autohaus-GmbH kommt ohne finanzielle Unterstützung durch ihre Gesellschafter aus. Seit § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) für ab dem 1. Januar 2004 beginnende Wirtschaftsjahre auch bei inländischen Anteilseignern angewendet wird, kann eine solche Finanzierung den Gesellschafter teuer zu stehen kommen: Die Gefahr, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) angenommen wird, ist groß.
Viele Gesellschafter von Autohaus-GmbH sind sich der Gefahr noch nicht bewusst. Unter Berücksichtigung des Anwendungserlasses aus dem Bundesfinanzministerium (BMF, Schreiben vom 15.7.2004, Az: IV A 2 – S 2742a – 20/04, BStBl 2004 I, 593) sagen wir Ihnen daher im Folgenden, worauf Sie achten müssen.
Hintergrund
Stellt ein Gesellschafter seiner GmbH Fremdkapital – zum Beispiel als Darlehen – zur Verfügung, sind die Zinsen Gewinn mindernder Aufwand der GmbH. Stellt er der GmbH dagegen Eigenkapital zur Verfügung, ist die Vergütung dafür kein Aufwand, sondern Gewinnverwendung. Die GmbH kann die Vergütung also nicht Gewinn mindernd ansetzen, sondern es liegt eine (verdeckte) Gewinnausschüttung vor. Sie wird dem Steuerbilanzgewinn der GmbH hinzugerechnet und unterliegt damit der Körperschaft- und der Gewerbesteuer (§ 8 Absatz 3 KStG, § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz). Der Gesellschafter muss sie als Kapitaleinkünfte zur Hälfte versteuern (Halbeinkünfteverfahren, § 3 Nummer 40 Einkommensteuergesetz).
VGA bei unüblich hoher Verzinsung
Die Finanzverwaltung wendet hier sehr strenge Regeln an. Wenn die mit dem Gesellschafter vereinbarte Vergütung für die Überlassung von Kapital über dem Marktzins liegt, wird die darüber liegende Verzinsung des Kapitals unabhängig von § 8a KStG in voller Höhe als vGA angesetzt, das heißt dem Einkommen der GmbH hinzugerechnet (§ 8 Absatz 3 KStG).
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