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  • 01.11.2005 | Gesellschafter-Fremdfinanzierung

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei Rückgriffsrecht der Bank

    In der Juli-Ausgabe haben wir über die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei Darlehensvergütungen berichtet, die ein wesentlich beteiligter Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person von seiner GmbH für die Gewährung von Fremdkapital erhält, wenn die Vergütung ertragsabhängig ist oder in einem Bruchteil des Kapitals bemessen ist.  

     

    Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun klargestellt, wann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) entstehen kann, wenn ein Dritter (meist die Bank) der GmbH ein Darlehen gibt und dabei ein Rückgriffsrecht gegen den wesentlich beteiligten Gesellschafter (mehr als 25 Prozent Beteiligung) oder eine diesem nahestehende Person hat (§ 8a Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 Körperschaftsteuergesetz [KStG]).  

     

    Insbesondere soll es nur dann zur vGA kommen können, wenn die Darlehensvergütungen, die die GmbH an die Bank zahlt, mit Vergütungen in rechtlichem Zusammenhang stehen, die der Gesellschafter selbst für „nicht nur kurzfristige“ Einlagen oder sonstige Kapitalüberlassungen erhält. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Damit sind die meisten mittelständischen Unternehmensfinanzierungen nun erfreulicherweise von § 8a KStG nicht mehr erfasst. Wir stellen Ihnen die Kernpunkte der Verfügung vor (Schreiben vom 22.7.2005, Az: IV B 7 – S 2742a – 31/05; Abruf-Nr. 052197).  

    Hintergrund

    Das Rückgriffsrecht der Bank auf Vermögen des Gesellschafters kann dazu führen, dass Darlehensvergütungen, die die GmbH an die Bank zahlt, wie Fremdkapitalvergütungen des Gesellschafters selbst nach § 8a KStG zur vGA führen („schädlicher Rückgriff“). Das hat zur Folge, dass  

    • die Darlehensvergütungen dem steuerpflichtigen Gewinn der GmbH wieder hinzugerechnet und
    • dem Gesellschafter als Einkünfte aus der GmbH-Beteiligung zugerechnet werden (Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens).