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  • 01.03.2006 | Gesellschafter von Autohaus-GmbH

    So machen Sie Bürgschaftsaufwendungen Ihres Ehegatten steuerlich geltend

    Nicht selten muss nicht nur der Gesellschafter einer GmbH für einen Kredit an die GmbH eine Bürgschaft übernehmen, sondern auch dessen Ehegatte oder andere Angehörige, die an der GmbH nicht beteiligt sind. Wird dieser mittelbare Bürge aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, entstehen ihm Aufwendungen, die er steuerlich nicht geltend machen kann, weil er aus der GmbH keine Einkünfte erzielt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann aber der Gesellschafter den Aufwand direkt von seinen Einkünften abziehen.  

    Eigener Aufwand oder Drittaufwand?

    Grundsätzlich können Sie nur solche Aufwendungen bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen, die Sie selbst wirtschaftlich getragen haben. Dazu zählen auch Aufwendungen, die Sie „aus einem gemeinsamen Topf” gezahlt haben – also aus Guthaben, zu dem Sie und Ihr Ehegatte gemeinsam beigetragen haben.  

     

    Aufwendungen eines Dritten, die durch Ihre Einkünfteerzielung veranlasst sind, können Sie dagegen nur dann geltend machen, wenn sie Ihnen als eigene Aufwendungen zugerechnet werden (OFD Kiel, Verfügung vom 28.8.2001, Az: S 2244 A – St 231).  

     

    Für die Behandlung als eigene Aufwendungen bei Ihnen als Gesellschafter reicht es nicht aus, dass Ihr Nichtgesellschafter-Ehegatte eine Bürgschaft für einen Kredit an „Ihre“ GmbH übernimmt, um Ihre Beteiligung an der GmbH zu stärken, zu fördern bzw. zu „retten“, falls eine finanzielle Notlage vorliegt.