22.02.2008 | Gewerbesteuer ab 2008
Gewerbesteueranrechnung begrenzt und Ermäßigungshöchstbetrag neu definiert
Die zusätzliche Steuerbelastung von Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die dadurch entsteht, dass die Gewerbesteuer künftig nicht mehr als Betriebsausgabe abgezogen werden darf (siehe Ausgabe 1/2008, Seite 8-11), soll im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 ausgeglichen werden. Dazu wird die auf die Einkommensteuer anrechenbare Gewerbesteuer vom 1,8-fachen auf das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht. Dies ist jedoch nicht die einzige Neuerung: Zulasten der Unternehmen wurde die Gewerbesteueranrechnung begrenzt und zudem der Ermäßigungshöchstbetrag neu definiert.
Grundlagen der Gewerbesteueranrechnung
Um die weiteren Ausführungen besser nachvollziehen zu können, ist es sinnvoll, sich die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 Einkommensteuergesetz (EStG) nochmals in Erinnerung zu rufen:
- Es handelt sich um eine Steuerermäßigung. Die Einkommensteuer wird gemindert, nicht deren Bemessungsgrundlage.
- Von der Einkommensteuer abgezogen wird das 3,8-fache des Gewerbesteuer-Messbetrags, und nicht die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
- Der Abzug wird nur insoweit gewährt, wie die Summe der Einkünfte gewerbliche Einkünfte enthält und darauf Einkommensteuer entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag).
- Die Steuerermäßigung ist auf die tatsächlich für den Erhebungszeitraum zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
Beispiel
Ein lediger, konfessionsloser Kfz-Händler erzielt im Jahr 2008 einen Gewinn und ebenso hohen Gewerbeertrag von 100.000 Euro. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer beträgt 400 %. Seine Gewerbe- und Einkommensteuer wird wie folgt berechnet:
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Beschränkung auf tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer
Im Beispiel mit einem Hebesatz von 400 Prozent muss der Händler 10.570,00 Euro Gewerbesteuer zahlen. Er kann hiervon aber nur 10.041,50 Euro auf die Einkommensteuer anrechnen. Die Begrenzung der Steuerermäßigung auf „die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer“ durch die Unternehmensteuerreform 2008 (§ 35 Absatz 1 Satz 2 EStG) trifft ihn nicht.
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