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  • 01.07.2001 · Fachbeitrag · Gewerbesteuer

    Schuldzinsen auf Überentnahmen zählen nicht

    | Schuldzinsen auf Überentnahmen sind einkommensteuerlich nicht abzugsfähige Betriebsausgaben bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Diese Neuerung hat die letzte Steuerreform gebracht. Woran viele nicht denken: Diese nicht abzugsfähigen Schuldzinsen müssen Sie nicht zur Hälfte als Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzurechnen. Darauf hat die Oberfinanzdirektion Nürnberg hingewiesen. Sie müssen nur den Anteil der Dauerschuldzinsen hinzurechnen, der dem Anteil der abzugsfähigen Schuldzinsen an den gesamten Schuldzinsen entspricht. |