01.04.2006 | Gewerbesteuer
Verschmelzung einer GmbH auf eine Personengesellschaft
Der Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft (im Folgenden: Einzelunternehmen) unterliegt nicht der Gewerbesteuer, der Gewinn aus der Aufgabe oder Veräußerung einer GmbH dagegen schon. Damit eine GmbH nicht zur Vermeidung dieses gewerbesteuerlichen Nachteils im Hinblick auf eine geplante Unternehmensveräußerung formal auf ein Einzelunternehmen „verschmolzen“ wird, sieht das Umwandlungsteuergesetz (UmwStG) Folgendes vor: Der Veräußerungs-/Aufgabegewinn unterliegt der Gewerbesteuer, wenn das Einzelunternehmen innerhalb von fünf Jahren nach der Verschmelzung aufgegeben oder veräußert wird (§ 18 Absatz 4 UmwStG). Die Finanzverwaltung hat bislang den Veräußerungs-bzw. Aufgabegewinn hinsichtlich des gesamten Vermögens des Einzelunternehmens der Gewerbesteuer unterworfen – unabhängig davon, ob es von dem Einzelunternehmen selbst stammte oder von der GmbH übernommen worden war. Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht das erfreulicherweise anders: Wird das Einzelunternehmen innerhalb der Fünfjahresfrist verkauft oder aufgegeben, unterliegen nur die stillen Reserven der Gewerbesteuer, die aus Vermögen der früheren GmbH stammen. Im Urteilsfall hatte eine Autohaus-GmbH das Betriebsgrundstück von ihrem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer angemietet (Betriebsaufspaltung). Später wurde die GmbH auf das Besitzunternehmen „verschmolzen“, das zwei Jahre darauf verkauft wurde. Der dabei entstandene Gewinn in Millionenhöhe war ausschließlich auf das Betriebsgrundstück zurückzuführen. Er unterliegt nicht der Gewerbesteuer, entschied der BFH. (Urteil vom 16.11.2005, Az: X R 6/04) (Abruf-Nr. 060282)