01.09.2006 | Gewinnverlagerung
Nutzen Sie die „6b-Rücklage“ – aber richtig!
Wenn Sie betriebliche Wirtschaftsgüter verkaufen, müssen Sie in der Regel den Unterschied zwischen Verkaufserlös und Buchwert (stille Reserven) versteuern. Für Gebäude und Grundstücke gibt es allerdings die Möglichkeit, den Erlös in eine Rücklage einzustellen und später auf neues Grundvermögen zu übertragen.
Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese Steuerspar-Möglichkeit nutzen. Anlass ist ein aktuelles Urteil zu der Frage, auf welche Objekte die Rücklage steuerneutral übertragen werden kann.
Was ist eine „6b-Rücklage“?
Wenn Sie Grundstücke oder Gebäude aus Ihrem inländischen Betriebsvermögen verkaufen, die seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen zum Anlagevermögen gehören, müssen Sie die durch den Verkauf aufgedeckten stillen Reserven nicht sofort versteuern. Vielmehr können Sie den „Buchgewinn“ im Jahr des Verkaufs in eine steuerneutrale Rücklage einstellen. Die stillen Reserven werden somit auf der Passivseite der Bilanz „geparkt“ (§ 6b Absatz 3 Einkommensteuergesetz).
Auflösung der Rücklage
Üblicherweise wird die Rücklage aufgelöst, wenn Sie ein anderes Grundstück oder Gebäude erwerben bzw. errichten, das wiederum zum Anlagevermögen zählt. Die gebildete Rücklage ziehen Sie dann von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ab.
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