01.07.2001 · Fachbeitrag · GmbH
Bürgschaftszahlungen von Angehörigen absetzbar
| Wenn eine GmbH in Konkurs fällt oder liquidiert wird, können die wesentlich beteiligten Gesellschafter (seit 1. Januar 2001 reicht eine Beteiligung von einem Prozent) die Verluste im Zusammenhang mit der Beteiligung steuerlich geltend machen. Absetzbar sind zum Beispiel Gesellschafter-Darlehen, die die GmbH nicht mehr zurückzahlen kann. Unter Umständen kann der Gesellschafter auch die Verluste Steuer mindernd geltend machen, die einem Angehörigen entstanden sind. Beispiel: Die selbst nicht beteiligte Ehefrau hat sich wegen der finanziellen Krise der GmbH bei Gläubigern für GmbH-Schulden verbürgt. Beim Konkurs der GmbH wird sie aus dieser Bürgschaft zur Kasse gebeten. Der Gesellschafter (ihr Mann) darf die Bürgschaftszahlungen wie eigene Zahlungen geltend machen, wenn die Ehefrau ihm gegenüber einen Rechtsanspruch auf Ersatz ihrer Bürgschaftsaufwendungen hat, so der Bundesfinanzhof. |
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