01.09.2001 · Fachbeitrag · GmbH
Fahrtkosten des GmbH-Gesellschafters zum Firmensitz
| Arbeitet ein „wesentlich“ beteiligter Gesellschafter unentgeltlich am Firmensitz für die GmbH, darf er die Fahrtkosten dorthin als Werbungskosten bei seinen Kapitaleinkünften abziehen. Als „wesentlich“ gilt seit 2001 eine Beteiligung von mehr als einem Prozent. Das geht aber nur, so der Bundesfinanzhof (BFH) in einer aktuellen Entscheidung, wenn der Gesellschafter von vornherein auf den Ersatz der Fahrtkosten verzichtet. Erlässt er dagegen der GmbH einen ursprünglich vereinbarten Ersatz der Aufwendungen, liegen Anschaffungskosten auf die Beteiligung vor. Folge: Die Fahrtkosten können nur bei einem Verkauf der Beteiligung Gewinn mindernd abgezogen werden. |
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