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  • 01.08.2005 | GmbH

    Geschäftsführung umsatzsteuerpflichtig?

    Auch ein GmbH-Geschäftsführer kann unter bestimmten Voraussetzungen als „selbstständig Tätiger“ einzustufen sein. Das hat zur Folge: Er muss auf seine Einnahmen in der Regel Umsatzsteuer abführen, kann aber im Gegenzug aus der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug geltend machen.  

     

    Diese jüngst vom BFH getroffene Entscheidung führt zwar zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Sie kann dem GmbH-Geschäftsführer aber auch Gestaltungsmöglichkeiten beim Vorsteuerabzug eröffnen.  

    Geschäftsführung als selbstständige Betätigung?

    Bereits vor drei Jahren hatte der BFH entschieden, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft mit seiner Geschäftsführungsleistung zumindest dann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbringt, wenn diese Tätigkeit vom Gewinn unabhängig vergütet wird (Urteil vom 6.6.2002, Az: V R 43/01; Abruf-Nr. 020931).  

     

    Was die Geschäftsführungsleistung bei der GmbH angeht, hat die Finanzverwaltung bisher die Auffassung vertreten, dass eine natürliche Person, die die Geschäftsführung einer GmbH wahrnimmt, als nichtselbstständig anzusehen ist. Folge: Die Geschäftsführungsvergütung unterliegt nicht der Umsatzsteuer (BMF, Schreiben vom 23.12.2003, Az: IV B 7 – S 7100 – 246/03; Abruf-Nr. 040448).