· Fachbeitrag · Kaufrecht
Elektroauto nicht geliefert: Kunde kann Schadenersatz wegen geringerer Umweltprämie fordern
| Ein Kunde kann Schadenersatz verlangen, wenn ein Autohaus das bestellte Elektroauto nicht rechtzeitig liefert und der Kunde für das stattdessen gekaufte Auto eine geringere Umweltprämie erhält. Das ist das Resümee einer Entscheidung des AG München. ASR stellt das Urteil vor. |
Autohaus lieferte das Fahrzeug nicht wie angekündigt im Jahr 2022
Ein Kunde aus dem Landkreis München bestellte im Juni 2022 bei einem Autohaus im Bundesgebiet einen Hyundai Kona Elektro. Als unverbindlichen Liefertermin gab das Autohaus das Jahr 2022 an. Zu diesem Zeitpunkt gab es noch eine Umweltprämie von 6.000 Euro. Nachdem das Autohaus nicht lieferte, trat der Kunde vom Kaufvertrag zurück, kaufte sich stattdessen einen Volvo XC 40 Recharge und finanzierte diesen per Leasing. Allerdings bekam er dafür nur noch 4.500 Euro Umweltprämie ‒ diese galt ab Januar 2023.
Der Kunde verlangte wegen der unterbliebenen Lieferung des Hyundai Kona Elektro nunmehr vom Autohaus die Differenz der Umweltprämie (1.500 Euro), zusätzliche Leasingkosten (2.798,40 Euro netto) sowie Bereitstellungs- (140 Euro) und Abholungskosten (284,04 Euro) für den Volvo XC 40 Recharge. Dieses verweigerte jedoch eine Zahlung unter Verweis auf die Unverbindlichkeit des Liefertermins. Dagegen klagte der Kunde vor dem AG München.
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